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Home Magazin Medizin

HZA-SB: Stressfrei durch den Zoll – Tipps für Reisende in der Urlaubszeit

Matthias Brunner by Matthias Brunner
18. Juli 2023
in Medizin
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Saarbrücken (ots) –

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Sommer, Sonne, gute Laune – damit die Rückkehr aus dem Traumurlaub auch beim Weg durch den Zoll ohne böse Überraschungen bleibt, gibt es einige Dinge zu beachten.

So dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel und Kraftstoffe sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen. Tierische und pflanzliche Lebensmittel dürfen häufig gar nicht mitgebracht werden.

Hierzu ist es ratsam, sich vorab im Netz unter zoll.de zu informieren, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.

Grundsätzlich gilt:

Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, sind Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern abgabenfrei
– bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
– bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
– bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Zu hoher Warenwert

Diese Regelung versuchte eine reisende Person am Saarbrücker Flughafen bei der Einreise aus der Türkei zu umgehen. Sie trug hochwertigen Schmuck im Gesamtwert von schätzungsweise 13.500 Euro mit sich, den sie nicht ordnungsgemäß beim Zoll anmeldete. Der Schmuck wurde daraufhin sichergestellt, es wurde ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet.

Finger weg von Verbotenem!
Von Waren, die dem Artenschutz unterliegen, illegalen Substanzen, Gegenständen, die ggf. unters deutsche Waffenrecht fallen, gefälschter Markenware, ausländischen Kulturgütern, bestimmten Lebens- und Arzneimitteln sollte man ganz die Finger lassen. Hier drohen unter u.U. auch strafrechtliche Konsequenzen.

Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.

Zusatzinformation:

Auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ erfährt man unter anderem, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Saarbrücken
Maike Ames
Telefon: 0681 8308 – 1111
E-Mail: [email protected]
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Saarbrücken, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

Tags: ArtenschutzArzneimittelBargeldDopingProduktpiraterieProduktsicherheitRauschgiftRPSLSteuernUrlaubWaffenZigarettenZoll
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